Aktuelle Coronaverordnung

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Nachfolgend ist die für das Bundesland Berlin aktuelle „Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“, kurz Coronaverordnung für den Bereich Sport (§ 19) abgebildet . Die vollständige Coronaverordnung findet ihr hier.
Diese Verordnung ist ab sofort gültig und gilt vorerst bis zum 09. Mai 2021.
Wesentliche Veränderung ist die Anhebung der Altersgrenze von 12 auf 14, für die Gruppensport im freien möglich ist.
Wir werden euch kurzfristig über geänderte Maßnahmen informieren.

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§ 19 Sportausübung

(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:

  1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, sofern weitere Personen hinzukommen, gelten diesen gegenüber die Beschränkungen nach Satz 1,
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
  4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,
  2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,
  3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3. Ansonsten ist sie untersagt.

(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.

(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.

/Paul Bundschuh